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Schulbuchausleihe

An der Realschule können die Schulbücher in den Jahrgängen 5 bis 10 gegen Zahlung einer Gebühr ausgeliehen werden. Die Teilnahme am Leihverfahren ist freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden. Die Lernmittel können allerdings nicht einzeln, sondern nur als “Paket” ausgeliehen werden. Dabei werden sowohl neue als auch bereits benutzte Bücher ausgegeben.

Die Gebühr für die Ausleihe wird am Ende des Anmeldeverfahrens ausgewiesen. Ermäßigungen und Befreiungen sind möglich. Eine Liste der ausleihbaren Bücher für den jeweiligen Jahrgang finden Sie weiter unten auf dieser Seite.  

Anmeldung zur Ausleihe

Variante 1:


Für alle Schüler(innen), die noch keinen IServ-Zugang an der Realschule haben (Jahrgang 5 sowie alle anderen Neuzugänge).


Zur Schulbuchausleihe ohne IServ-Zugang an der RSW

Variante 2:


Für alle Schüler(innen) aus den zukünftigen Klassen 6 bis 10, die bereits einen IServ-Zugang an der Realschule haben.


Zur Schulbuchausleihe mit IServ-Zugang an der RSW


Die Anmeldung zur Schulbuchausleihe findet online über das IServ Modul “Schulbücher” statt.

Hinweis

Für alle Jahrgänge gibt es neben den über die Schulbuchausleihe ausleihbaren Büchern weitere Arbeitshefte und/oder Bücher, welche separat gekauft werden müssen. Welche dies sind, finden Sie in den Schulbuchlisten und während des Anmeldeverfahrens. Bitte kaufen Sie diese bis zum Schuljahresbeginn in einem Buchhandel ihrer Wahl.


Ermäßigung und Befreiung


Für Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern ermäßigt sich die Leihgebühr auf 80% für jedes Kind. Der genaue Betrag wird am Ende des Anmeldeverfahrens ausgewiesen.



Von der Zahlung der Leihgebühr befreit sind Leistungsberechtigte nach dem


  •        Grundsicherung für Arbeit Suchende (SGB 2. Buch)
  •        Heim- und Pflegekinder (SGB 8. Buch)
  •        Sozialhilfe (SGB 12. Buch)
  •        Asylbewerberleistungsgesetz
  •        Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz)
  •        Wohngeldgesetz nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten             Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs.1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt         wird 


Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören, müssen Sie Ihre Berechtigung durch Vorlage des Leistungsbescheides oder der Schulbescheinigungen fristgerecht (07.06.24) nachweisen.


Wichtig!

Senden Sie für eine Ermäßigung oder Befreiung der Kosten die nötigen Schulbescheinigungen oder Leistungsbescheide an: schulbuchausleihe@rswildeshausen.de

Beachten Sie hierbei, dass die Leistungsbescheide zum Stichtag 01.06.2024 gültig sein müssen.



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